Abteilung Kaninchen

|  Home  |  Archiv  |  Mitglieder  |  Jahresprogramm  |  Jahreskonkurrenz  |  Abteilungen  |  Bilder  |  Links  |  Site Info  |  SiteMap  |  Kontakt  |  Gästebuch  |

Allgemeine Bestimmungen
 

 

Für sämtliche Rassekaninchen, die in diesem Standard beschrieben sind, kommen folgende allgemeine Bestimmungen zur Anwendung:  

Körung: Jedes zur Bewertung gestellte Tier muss im linken Ohr die SKV-Ohrmarke tragen. Je nach Rasse 6.5, 7.5 und 8.5 mm. 

Tätowierung: Die Tätowierung ist erwünscht, jedoch nur im rechten Ohr. Dabei ist die Endzahl des Geburtsjahres und nachfolgend die fortlaufende Nummer (1-999), von oben her, einzudrücken (siehe Bild). Ausländische Tätowierung ist gestattet.


 
Das Messen der Stehohren wird durch Einsetzen der Messschablone zwischen den Ohren, indem beide Ohren gleichmässig an die senkrecht auf den Schädel gestellte Schablone angelehnt werden. Bei den Widderkaninchen wird die Spannweite von einem Ohrende zur anderen derart gemessen, dass die Ohren waagrecht auf das Mass aufgelegt und sodann leicht angezogen werden. 

Ausschluss von der Bewertung: Ausschuss ohne Abtätowierung bedeutet eine momentane Bewertungsunfähigkeit.

Ausschluss mit Abtätowierung bedeutet eine dauerhafte Bewertungsunfähigkeit infolge Rassen-, Farben-, Zeichnungs- oder Körperfehlern. Manipulierte Tier werden ebenfalls abtätowiert. Die Abtätowierung erfolgt mit zwei Nullen (00) im linken Ohr nahe der Ohrmarke.

Für die Gewichtskontrolle muss den Kaninchenexperten eine geeignete Waage mit 10-g-Einheiten zur Verfügung stehen. Bei deren Fehlen muss die Bewertung abgelehnt werden.. Grosse Rassen und Weisse Neuseeländer müssen bereits bei der Einlieferung gewogen werden.
 

© Copyright by OV-Hettiswil